Trachtenförderung

Gefördert werden die Neuanschaffung von Juppen bzw. Juppenteilen. Von der Förderung ausgeschlossen sind der Tausch und der Erwerb innerhalb der engeren Verwandtschaft und nicht belegbare Aufwendungen.

Die Förderung kann im Gemeindeamt schriftlich unter Vorlage der Belege beantragt werden. Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Mit der Annahme der Förderung ist zumindest die moralische Verpflichtung verbunden, die Juppe auch zu tragen.

Details zur Förderung (48 KB) - .PDF

Zuständig