Wie in den vergangenen Jahren besteht auch für die kommende Heizperiode für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen die Möglichkeit, im Zeitraum von Montag, 14. Oktober 2024 bis Freitag, 21. Februar 2025 beim Wohnsitzgemeindeamt den Heizkostenzuschuss 2024/2025 zu beantragen.
Jeder Haushalt erhält auf Antrag einmalig maximal 330,00 € (sofern nicht bereits eine Unterstützung aus Mitteln der Mindestsicherung oder Grundversorgung erfolgt und die jeweilige Einkommensgrenze nicht überschritten wird).
Der Heizkostenzuschuss wird nicht mehr wie im Jahr zuvor automatisch ausbezahlt, es muss ein neuer Antrag im Gemeindeamt eingereicht werden!
Das monatliche Haushaltseinkommen darf höchstens betragen :
| Einkommensgrenze
| "Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 €
|
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1 Personen Haushalt
| 1.410 €
| 1.660 €
|
2 Personen Haushalt
| 1.920 €
| 2.170 €
|
3 Personen Haushalt
| 2.360 €
| 2.610 €
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4 Personen Haushalt
| 2.800 €
| 3.050 €
|
5 Personen Haushalt
| 3.240 €
| 3.490 €
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6 Personen Haushalt
| 3.680 €
| 3.930 €
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7 Personen Haushalt
| 4.120 €
| 4.370 €
|
jede weitere Person
| plus 440 €
| plus 250 €
|
Der Antrag kann persönlich beim Gemeindeamt oder schriftlich (per Post, E-Mail oder Online-Antrag) an das Gemeindeamt gestellt werden.
Folgende Nachweise sind mitzubringen bzw. mitzusenden:
- Nachweis über sämtliche Einkommen und Unterhaltszahlungen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung)
- Nachweis der Tätigkeit für Personen ab 15 Jahren (Schulbesuchsbestätigung, Studiennachweis, Lehrlingsentschädigung, etc.)
- Ausweis des Antragstellers
Was zählt als Einkommen und was nicht?
Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen (z.B. Lohn vom letzten Monat)
Als Einkommen gelten:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
- aus Vermietung und Verpachtung
- aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), - Spesenersätze,
- Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen
Online Antrag:
> hier klicken zum Antrag
Antrag zum Ausdrucken:
Antrag Heizkostenzuschuss 2024/2025